Satzung des Vereins „Chance4Future“e.V.
Hilfswerk für Bildung und Chancengleichheit
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Chance4Future“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Brühlmoosweg 5, 88138 Weißensberg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, der Jugendhilfe sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
3. Der Verein unterstützt insbesondere hilfsbedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, vor allem in Äthiopien.
4. Ziel ist es, jungen Menschen Zugang zu Bildung, gesundheitlicher Unterstützung und Hilfe beim beruflichen Neustart zu ermöglichen.
5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Unterstützung von Schul- und Studienkosten
– Vergabe von Stipendien
– Förderung von Bildungsprojekten
– Bereitstellung von Lernmaterialien
– Unterstützung bei gesundheitlicher Versorgung
– Förderung von Ausbildungs- und Berufsprogrammen
– Zusammenarbeit mit Bildungs- und Hilfsorganisationen.
§3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Juristische Personen können insbesondere Institutionen, Körperschaften, Unternehmen, Stiftungen oder andere Organisationen sein.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung der juristischen Person oder Tod der natürlichen Person.
§5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 50 Euro.
2. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
3. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Beitragshöhe beschließen.
§6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per eMail bis spätestens 14 Tage
vor dem Termin einberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
4. Mitgliederversammlungen können als Präsenzversammlung, Online-Versammlung oder hybride Versammlung durchgeführt werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– dem/der Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Schatzmeister/in
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§8 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
– Mitgliedsbeiträge
– Spenden
– Fördermittel
– sonstige Zuwendungen.
§9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Über den konkreten Anfallberechtigten beschließt die Auflösungsversammlung in Verbindung mit dem Auflösungsbeschluss.
Gegründet am 2. April 2026 in Weißensberg
Gründungsmitglieder:
– Dr. Alina Ludwig
– Christiane Freitag
– Günter Freitag
– Dr. Peter Rasp
– Karin Ulich
– Peter Ulich
– Susanne Vogel
